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Auslagen einer Bestattung.

 

Neben den Kosten eines Friedhofs und den Leistungen eines Beerdigungsinstituts, fallen bei jeder Beisetzung unterschiedlich hohe kommunale und medizinische Fremdkosten an.

Diese Kosten werden üblicherweise durch kommunale Gebührenordnungen festgelegt und von den jeweiligen Institutionen über die Bestattungsinstitute an die Hinterbliebenen gerichtet.  Diese Rechnungen werden als durchlaufende Auslagen bei jeder Bestattungskostenrechnung gesondert gekennzeichnet, sind aber keine unternehmerische Leistung sondern nicht zu umgehende Fremdkosten.

Dabei unterscheiden sich diese Posten nicht nur von Ort zu Ort bzw. von Bundesland zu Bundesland, sondern nicht alle Kosten fallen bei jeder Bestattungsform an:


1.) Kosten einer Todesfeststellung

 

Jeder Sterbefall muss zwingend durch einen Arzt festgestellt werden. Das trifft gleichermaßen auf einen Sterbefall im häuslichen Umfeld zu, wie auch bei Todesfällen in Kliniken oder Pflegeeinrichtungen.
Leider hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Ausstellung eines Totenscheines nicht mehr durch eine Krankenkasse bezahlt wird, sondern von den Ärzten und Kliniken im Rahmen einer Privatrechnung direkt an die Hinterbliebenen gerichtet werden muss.

Dabei müssen sich Ärzte und Ärztinnen an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) halten, in denen feste Sätze vorgesehen sind. Leider gibt es nicht selten erhebliche Abweichungen von diesen Vorgaben, die oft einfach nur durch Unkenntnis der rechtlichen Bedeutung dieser Gebührenordnung zu erklären sind.

Nach einer Anpassung der Gebührenordnung im Januar 2020 darf der tatsächliche Zeitaufwand und der Zeitpunkt der Konsultation in Rechnung gestellt werden. Insbesondere Einsätze in den Abend- und Nachtstunden sowie am Wochenende und an Feiertagsen dürfen höher in Rechnung gestellt werden.

So liegen die zu erwartenden Kosten zwischen 66,00 und 165,00 EUR und können bei Einsätzen außerhalb einer Praxis oder Klinik durch zusätzliche Wegegelder erhöht werden.

Die durchschnittlichen rechtmäßigen Kosten für die Ausstellung eines ersten Totenscheines liegen üblicherweise zwischen 110,- und 185,- EUR

Besonderheit für Bremen und Bremerhaven:

Im Bundesland Bremen ist bei jedem Sterbefall eine zweite amtsärztliche Untersuchung mit Überprüfung des ersten Todesfeststellung vorgeschrieben.
Die zweite qualifizierte Leichenschau wird durch einen Amtsarzt oder Amtsärztin der Rechtsmedizin Bremen durchgeführt und wird den Angehörigen mit 223,72 EUR zusätzlich in Rechnung gestellt.

Dadurch liegen die zu erwartenden und nicht zu vermeidenden Kosten für die Todesfeststellungen bei jedem Sterbefall, der sich in Bremen oder Bremerhaven ereignet hat, bei ca 400,- EUR.


2.) Krematorium bei einer Feuerbestattung


Die Einäscherung eines Verstorbenen erfolgt in einem, meist kommunalen Krematorium und sind keine eigenen Bestatterleistungen. Die dort anfallenden Kosten sind vom Bestattungsinstitut zu verauslagen und werden ebenfalls als durchlaufende Posten weiter gereicht.

Durch die in Bremen vorgeschrieben qualifizierte Leichenschau erübrigt sich im Krematorium bei Sterbefällen aus Bremen eine sonst dort übliche 2. Leichenschau vor der Einäscherung. Die 2. Leichenschau im Krematorium ist bei Sterbefällen, die sich NICHT in Bremen oder Bremerhaven ereignet haben vorgeschrieben und von den regionalen Gesundheitsämtern mit Kosten zwischen 62,- und 81,- EUR berechnet.

So liegen die Kosten für eine Einäscherung in einem regionalen Krematorium wie Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Verden, Oldenburg, Wilhelmshaven oder Aurich zwischen 310,- und 390,- EUR für die Einäscherung einer im Bundesland Bremen verstorbenen Person und ca. 370,- bis 480,- EUR für Verstorbene aus Niedersachsen, Hamburg oder anderen Bundesländern.


3.) Sterbeurkunden


Die Ausstellung von Sterbeurkunden durch die Standesämter sind Gebührenpflichtig, wobei in Bremen die Ausstellung einer ersten Sterbeurkunde mit 12,- EUR berechnet wird und jede weitere Urkunde mit 6,- EUR.

In Niedersachsen liegen die Gebühren aktuell bei 15,- und 6,50 EUR und in Hamburg werden 14,50 und 6,- EUR in Rechnung gestellt.