Auslagen einer Bestattung.
Neben den Kosten eines Friedhofs und den Leistungen eines Beerdigungsinstituts, fallen bei jeder Beisetzung unterschiedlich hohe kommunale und medizinische Fremdkosten an.
Diese Kosten werden üblicherweise durch kommunale Gebührenordnungen festgelegt und von den jeweiligen Institutionen über die Bestattungsinstitute an die Hinterbliebenen gerichtet. Diese Rechnungen werden als durchlaufende Auslagen bei jeder Bestattungskostenrechnung gesondert gekennzeichnet, sind aber keine unternehmerische Leistung sondern nicht zu umgehende Fremdkosten.
Dabei unterscheiden sich diese Posten nicht nur von Ort zu Ort bzw. von Bundesland zu Bundesland, sondern nicht alle Kosten fallen bei jeder Bestattungsform an:
1.) Kosten einer Todesfestellung
Jeder
Sterbefall muss zwingend durch einen Arzt festgestellt werden. Das trifft
gleichermaßen auf einen Sterbefall im häuslichen Umfeld zu, wie auch bei
Todesfällen in Kliniken oder Pflegeeinrichtungen.
Leider hat der Gesetzgeber
vorgesehen, dass die Ausstellung eines Totenscheines nicht mehr durch eine
Krankenkasse bezahlt wird, sondern von den Ärzten und Kliniken im Rahmen einer
Privatrechnung direkt an die Hinterbliebenen gerichtet werden muss.
Dabei müssen sich Ärzte und Ärztinnen an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
halten, in denen feste Sätze vorgesehen sind.
Die dort verankerten Sätze sind im Jahr 2020 neu festgelegt worden,so dass sich nicht nur die Grundkosten erhöht haben, sondern Aufschläge für Einsätze außerhalb üblicher Praxiszeiten und Entfernungspauschalen zulässig sind.
So liegen die zu erhebenden Kosten in Bremen in der Regel zwischen 110,- und 185,- EUR und in NIedersachsen und Hamburg sogar zwischen 165,- und ca. 235,- EUR.
Besonderheit für Bremen und Bremerhaven:
Im Bundesland Bremen ist bei jedem Sterbefall eine zweite amtsärztliche Untersuchung mit Überprüfung des ersten Todesfeststellung vorgeschrieben.
Die zweite qualifizierte Leichenschau wird durch einen Amtsarzt oder Amtsärztin der Rechtsmedizin Bremen oder Rechtsmedizin in Bremerhaven durchgeführt und wird den Angehörigen mit 223,72 EUR zusätzlich in Rechnung gestellt. Weil die Anforderungen an den Untersuchungsumfang für Ärzte und Ärztinnen in Bremen durch diese zweite qualifizierte Leichenschau etwas geringer liegen, und nur den Status einer vorläufigen Todesfeststellung hat, dürfen Ärzte und Ärztinnen in Bremen auch nur Gebühren für eine "vorläufige Todesfeststellung nach GOÄ Punkt 100" in Rechnung stellen. Diese liegen üblicherweise bei 110,51 EUR zzgl. erlaubter Zuschläge. Alle anderen Bundesländer verlangen von der Ärzteschaft eine "vollständige Untersuchung zur Todesfeststellung nach GOÄ Punkt 101 für 165,77 EUR zzgl. erlaubter Zuschläge.
Dadurch liegen die zu erwartenden und rechtlich zulässigen Kosten für Todesfeststellungen in Bremen und Bremerhaven insgesamt bei ca 350,- und 400,- EUR und bei Sterbefällen in Niedersachsen bei nur 165,- bis ca. 280,- EUR.
2.) Krematorium bei einer Feuerbestattung
Die
Einäscherung eines Verstorbenen erfolgt in einem, meist kommunalen Krematorium
und sind keine eigenen Bestatterleistungen. Die dort anfallenden Kosten sind vom
Bestattungsinstitut zu verauslagen und werden ebenfalls als durchlaufende Posten
weiter gereicht.
Durch die in Bremen vorgeschrieben qualifizierte Leichenschau erübrigt sich im Krematorium bei Sterbefällen aus dem Land Bremen eine sonst dort übliche 2. Leichenschau vor der Einäscherung. Die 2. Leichenschau im Krematorium ist bei Sterbefällen, die sich NICHT in Bremen oder Bremerhaven ereignet haben aber vorgeschrieben und wird von den regionalen Gesundheitsämtern mit Kosten zwischen 62,- und ca. 80,- EUR berechnet.
So liegen die Kosten für eine Einäscherung in einem regionalen Krematorium wie Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Verden, Oldenburg, Wilhelmshaven oder Aurich zwischen 310,- und 370,- EUR für die Einäscherung einer im Bundesland Bremen verstorbenen Person und ca. 370,- bis 420,- EUR für Verstorbene aus Niedersachsen, Hamburg oder anderen Bundesländern.
3.) Sterbeurkunden
Generell muss zwischen gebührenfreien und gebührenpflichtigen Sterbeurkunden unterschieden werden. Generell werden - je nach Bundesland - 1 bis 3 gebührenfreie Urkunden ausgestellt, die allerdings nur eingeschränkt tauglich sind.
Für die Durchführung der Bestattung und Abmeldung von Rente und Sozialversicherung sind sie ausreichend; für Hypotheken-, Erbschafts- und Nachlassfragen aber oft untauglich, weil "vollwertige" gebührenpflichtige Urkunden verlangt werden.
Für die Ausstellung gebührenpflichtiger Sterbeurkunden berechnen die Standesämter in Bremen für die erste Sterbeurkunde 13,- EUR und für jede weitere Urkunde 7,- EUR*.
In Niedersachsen liegen die Gebühren momentan bei 15,- und 7,50 EUR* und in Hamburg werden aktuell 14,50 und 6,- EUR* in Rechnung gestellt.
* Stand September 2022