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Bestattungspflicht

Wenn sich ein Sterbefall abzeichnet oder plötzlich eingetreten ist, stellt sich häufig die Frage: Wer ist für die Bestattung verantwortlich ?

Die Pflicht zur Bestattung ist in Deutschland in den  Bestattungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt . Als Bestattungspflicht ist die Verantwortung gemeint, nach dem Tod einer Person dafür zu sorgen, dass sie einer ordnungsgemäßen Bestattung zugeführt wird.

Bestattungspflichtig sind nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer immer die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person. Davon unabhängig ist die Pflicht zur Kostenübernahme zu sehen, denn das müssen nicht immer dieselben Personen sein.

Für die letztendlich anfallenden Kosten der Bestattung haben die rechtmäßigen Erben oder die Menschen  aufzukommen, die der verstorbenen Person gegenüber  zu Unterhalt verpflichtet waren. Dabei ist es nicht relevant, ob überhaupt Erbmasse oder Vermögen vererbt wird. Auch wenn kein Vermögen vorhanden ist oder nur Schulden vererbt werden,  bleibt die Verpflichtung zur Kostenübernahme. Dem kann man sich auch nicht entziehen, wenn man ein zu erwartendes  Erbe ausgeschlägt.

 

Auch wenn es in den verschiedenen Bundesländern geringfügige Abweichungen in der Reihenfolge der Verpflichteten gibt, gilt grundsätzlich die folgende aufgeführte Reihenfolge

  1. Ehepartnerin/Ehepartner oder Lebenspartnerin/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  2. die Kinder
  3. die Eltern
  4. die Geschwister
  5. Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  6. sonstige Sorgeberechtigte (z.B. Vormund eines verstorbenen Minderjährigen)
  7. die Großeltern
  8. die Enkelkinder
  9. sonstige Verwandte bis zum 3. Grad.
Wenn die bestattungspflichtigen Hinterbliebenen und die Erben nicht identisch sind, müssen die hinterbliebenen Angehörigen die Bestattung zunächst beauftragen und auslegen und können dann hinterher auf Grundlage des § 1968 BGB die entstandenen allgemein üblichen Kosten vom Erben einfordern.